GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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6. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs 4)
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Gem Abs 4 sind Personen in einem öffentlich-rechtlichen („pensionsversicherungsfreien“) Dienstverhältnis von den Teilpflichtversicherungen für Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie für Kindererziehungszeiten in der PV ausgenommen, soweit sie nach dem
geboren und vor dem ernannt wurden (für diese Personen gilt im Bundesbereich die Parallelrechnung [vgl grds § 139 Rz 14] - mit „APG-Ast“ und Einrichtung eines Pensionskontos [vgl grds § 139 Rz 11] des Bundes) bzw
ernannt wurden (Bundesbereich: Anwendung des ASVG bzw APG, Vollziehung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Pensionskonto des Bundes).