GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Medizinische Hauskrankenpflege
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Die medizinische Hauskrankenpflege ist ihrer Konzeption nach eine krankenhausersetzende Leistung. Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist zunächst medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren (Primat der medizinischen Hauskrankenpflege). Der Versicherte kann Anstaltspflege grundsätzlich nur dann verlangen, wenn seine Erkrankung nach einer intensiveren medizinischen Betreuung verlangt, als sie im Rahmen der medizinischen Hauskrankenpflege möglich ist (RS0115255).
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Auch die Dauer der medizinischen Hauskrankenpflege richtet sich nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten wie die Dauer der Krankenbehandlung im Sinn des § 90. Die zeitliche Befristung des Anspruches auf medizinische Hauskrankenpflege sowie die Notwendigkeit des Vorliegens einer chefärztlichen oder kontrollärztlichen Bewilligung für eine Weitergewährung dient der Abklärung, ob (noch) eine (medizinische) Behandlungspflege oder (bereits) eine von der Sozialhilfe zu übernehmende Pflegebetreuung vorliegt (RS0115256).
Näheres zur medizinischen Hauskrankenpflege siehe § 99.