GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Leistungspflicht bei Alkoholintoxikation
8
Vorauszuschicken ist, dass die Notwendigkeit der Krankenbehandlung losgelöst vom Erfolg bzw Nichterfolg der tatsächlichen Krankenbehandlung (immer) ex ante zu beurteilen ist (RS0117777).
9
Bei der Leistungspflicht des KVT im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten (Abgrenzung Anstaltspflege und Asylierung) ist nach jüngster Judikatur des OGH zu differenzieren: Besteht eine schwere Alkoholvergiftung mit Gefahr einer toxisch bedingten Ateminsuffizienz ist wohl von der Notwendigkeit der Anstaltspflege auszugehen. Liegt eine Alkoholintoxikation ohne Zeichen einer vitalen Gefährdung (iS von Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung) vor, ist ein Asylierungsfall gegeben (Binder in Tomandl, System, 253). Anstaltspflege kann aber auch dann erforderlich sein, wenn der Versicherte nur fortgesetzt beobachtet werden muss, etwa wenn die Ausnüchterung eine medizinische Überwachung erfordert, die nur nach stationärer Aufnahme in einer Krankenanstalt erbracht werden kann (RS0125934). Bei beiden Varianten besteht bei Vorliegen eines objektivierten Krankheitsverdachts zunächst Anspruc...