GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Rückforderung von Pflegegebühren
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Sind die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebühren für Anstaltspflege vom KVT entrichtet worden, so kann er den entsprechenden Betrag von demjenigen, der sich in Anstaltspflege befand, auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 76 zurückfordern, wenn der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon gem § 68 Abs 1 lit a erloschen war. Nach Ansicht des OGH wäre es aber nicht zu rechtfertigen, den Fall, in dem die Pflegegebühren noch nicht entrichtet und dem KVT daher Aufwendungen noch nicht entstanden sind, anders zu behandeln und damit das Risiko der Tragung der Kosten der Anstaltspflege dem Patienten aufzuerlegen, der von sich aus in der Regel nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, ob noch ein Behandlungsfall vorliegt, und sein Verhalten danach einzurichten (Verlassen der Krankenanstalt). Es ist vielmehr anzunehmen, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bildet; dies ermöglicht und gebietet aber die sinngemäße Anwendung des § 76 (RS0083968).
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Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 68 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 95 Abs 3 ohne weiters Verfahren erlischt, ist der VT ...