GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Auslandsbehandlung
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Eine Erstattungspflicht (in vollem Ausmaß) ist dann gegeben, wenn der Zahnbehandlung Sachleistungscharakter zukommt. Ebenso wirkt sich die in zwischenstaatlichen Abkommen und in der VO 883/2004 (ebenso auch in der Vorgänger-VO 1408/71) angeordnete Gebietsgleichstellung nur insoweit aus, als im betreffenden ausländischen Staat die Zahnarzthilfe als Sachleistung angeboten wird. Kostenerstattungen sind - dem internationalen Sprachgebrauch entsprechend - gleich den Kostenzuschüssen als Geldleistungen zu qualifizieren (Binder in Tomandl, System 264/42).
Für sonstige Zahnbehandlungen im Ausland s näher § 85 Rz 21 ff. In diesem Zusammenhang ist auf die Rs Kohll (C-158/96) hinzuweisen, die unter dem Hinweis auf die Dienstleistungsfreiheit gestattet, Zahnbehandlungsleistungen im EU-Ausland zu besorgen und diese beim inländischen KVT über Kostenerstattung bzw Kostenzuschüsse auch dann abzurechnen, wenn der KVT dazu keine Genehmigung erteilt hat (vgl Rz 47 f zu § 85).