GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Geldleistungsberechtigte
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Geldleistungsberechtigte Versicherte können einen Zahnarzt/Dentisten nur als Privatpatient aufsuchen. Der Kostenersatz erfolgt nach einem Vergütungstarif, es werden maximal 80 % der tatsächlich entstandenen Kosten vergütet.
Eine Vermischung beider vorgesehenen Varianten durch die Satzung ist jedoch unzulässig, weil dies auf eine Vermengung von Elementen des Sachleistungs- und des Geldleistungsprinzip hinauslaufen würde (Binder in Tomandl, System 264/41; vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 154 Anm 2c). Zur Frage der Mischverrechnung siehe näher § 90 Rz 17f.
Zu „fiktiven“, also gar nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der KV nach dem GSVG vgl 10 ObS 29/00p und 10 ObS 38/11b.