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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

2. Geldleistungsberechtigte

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Geldleistungsberechtigte Versicherte können einen Zahnarzt/Dentisten nur als Privatpatient aufsuchen. Der Kostenersatz erfolgt nach einem Vergütungstarif, es werden maximal 80 % der tatsächlich entstandenen Kosten vergütet.

Eine Vermischung beider vorgesehenen Varianten durch die Satzung ist jedoch unzulässig, weil dies auf eine Vermengung von Elementen des Sachleistungs- und des Geldleistungsprinzip hinauslaufen würde (Binder in Tomandl, System 264/41; vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 154 Anm 2c). Zur Frage der Mischverrechnung siehe näher § 90 Rz 17f.

Zu „fiktiven“, also gar nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der KV nach dem GSVG vgl 10 ObS 29/00p und 10 ObS 38/11b.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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