GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Sachleistungsberechtigte
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Sachleistungsberechtigte Versicherte können Zahnbehandlung, Zahnersatz (Ausnahme: festsitzender Zahnersatz) und Kieferregulierungen mit der e-card bei Zahnärzten und Dentisten, die mit der SVA in einem Vertragsverhältnis stehen, in Anspruch nehmen. Ein Selbstbehalt in Höhe von 20 % wird nach Abrechnung des Zahnarztes/Dentisten mit der SVA vorgeschrieben bzw von der Pension einbehalten (s auch § 85 Rz 11).
Für die Neuherstellung von Metallgerüstprothesen, Verblend-Metall-Keramikkronen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen, bei nötigen Reparaturen sowie Kieferregulierungen ist eine Zuzahlung von 50 % der Vertragsleistung vorgesehen (§ 15 Abs 2 der Satzung der SVA, avsv 414/2011). Ebenso ist für Kieferregulierungen bei Kindern ein 50-prozentiger Selbstbehalt zu leisten. Bei diesen Leistungen ist die Zuzahlung direkt an den Zahnarzt/Dentisten zu entrichten. Ausgenommen sind lediglich Reparaturen, bei denen unabhängig von der Zuzahlung der Selbstbehalt im Nachhinein vorgeschrieben bzw von der Pension einbehalten wird.
Sowohl sach- als auch geldleistungsberechtigte Versicherte erhalten für einen festsitzenden Zahnersatz nur einen Zuschuss zu den Kosten. Pro Kron...