GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Zahnersatz (Z 2)
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Der als Pflichtleistung zu gewährende Zahnersatz kommt in zwei Arten in Betracht, nämlich als abnehmbarer und als festsitzender. Der abnehmbare Zahnersatz wird in verschiedenen Ausführungen angeboten, entweder als Kunstharzprothese oder als Metallgerüstprothese. Als festsitzender Zahnersatz kommen Brücken, Kronen und Stiftzähne in Betracht. Für den festsitzenden Zahnersatz ist lediglich ein Zuschuss vorgesehen.
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Die Satzung der SVA regelt die Leistungen des Zahnersatzes in Form von Vergütungstarifen, welche Kostenersätze unter Zugrundelegung der im Rahmen des Verrechnungsübereinkommens mit der Österreichischen Ärztekammer, Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde bzw der Dentistenkammer bestehenden Gesamtvertrages vorsieht. Eine generelle - auch für Zahnersatz geltende - Begrenzung des Leistungsumfangs enthält § 90 Abs 2, nach dem die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Die Einschränkung auf das Maß des Notwendigen soll unnotwendige und kostenintensive Maßnahmen vermeiden, die finanzielle Belastung in Grenzen halten und so dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehand...