GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Zahnbehandlung (Z 1)
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Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen in Betracht:
die chirurgische Zahnbehandlung (Zahn- und Wurzelentfernungen; operative Eingriffe),
die konservierende Zahnbehandlung (Zahn- und Munduntersuchungen, Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Mundbehandlungen, Zahnsteinentfernungen) und
Kieferregulierungen, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind (Binder in Tomandl, System 264/37).
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Bei Zahnbehandlung ist - wie bei jeder anderen Krankenbehandlung - der Beginn des VF mit dem faktischen Beginn der Behandlung anzusetzen (10 ObS 252/97z). Die Zahnbehandlung ist eine Pflichtleistung. Die Zahnbehandlung muss den Kriterien des § 90 Abs 2 entsprechen, wobei mangels Regelung in den jeweils geltenden Verträgen mit Zahnbehandlern für Keramik-Inlays der KVT mangels anderer Anhaltspunkte nur die üblichen Marktpreise für derartige Leistungen zu ersetzen hat (RS0109883). Voraussetzungen für einen über die übliche Behandlung hinausgehenden Kostenersatz (statt Amalgam-Füllungen Keramik-Inlays und Gussfüllungen) ist es, dass die übliche Behandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich war....