GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Heilbehelf/Hilfsmittel
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Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln (Abs 6; § 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient („Heilbehelf“) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als „Hilfsmittel“) zum Einsatz kommt (RS0109537; Binder in Tomandl, System 244). Vgl dazu, dass § 202 Abs 1 ASVG im Rahmen der Unfallversicherung von einem weiten Begriffsinhalt ausgeht, sodass die Unterscheidung in diesem Bereich nicht streng zu ziehen ist, (RS0106160).
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§ 93 ist dahin auszulegen, dass unter Heilbehelfen nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen (vgl 10 ObS 320/97z). Hingegen sind Behelfe, die zur Milderung oder Behebung wesentlicher Beeinträchtigungen bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen eingesetzt werden, Hilfsmittel (RS0084070).
Im Wesentlichen bildet die Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen Trennung zwischen Krankheit (im SV-rechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Es kann daher nach diesem Verständnis ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes...