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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Rezeptgebühr (Abs 3 bis 6)

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Für jedes auf Kosten des KVT bezogene Heilmittel ist eine Rezeptgebühr zu entrichten. Diese beträgt mit € 5,15 (BGBl II 2011/398). Die Rezeptgebühr soll den Versicherten an einem wirtschaftlichen Konsum mitinteressieren, ohne dass der Bezug der notwendigen Heilmittel wesentlich erschwert wird (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 136 Anm 4). Von der Entrichtung der Rezeptgebühr sind gewisse Personengruppen kraft gesetzlicher Vorschrift (Abs 4) sowie der Richtlinien des HV (bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit - Abs 5 u Abs 6) befreit (Binder in Tomandl, System 243). Die Ausnahme von der Befreiung von der Rezeptgebühr bei freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfängern ist gesetzeskonform und begegnet auch keinen Bedenken bzgl des Gleichheitsgrundsatzes (RS0113500).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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