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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Judikatur

12

Wenn ein Desinfektionsmittel ausnahmsweise zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dient, kann es ein Heilmittel sein. Ein solcher Ausnahmsfall liegt bei einer Hausstaubmilbenallergie bezüglich des Mittels Acarosan vor (RS0083924).

13

Die Verwendung des Menalind-Reinigungsschaumes überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da ein gleichwertiger Effekt auch durch konventionelle Reinigungsmaßnahmen in gleicher Weise erreicht werden kann (10 ObS 136/03b).

14

Ein kosmetisches Mittel, das nicht dazu bestimmt ist, zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit oder zur Sicherung eines Heilerfolges zu dienen, sondern dem Schutz und der Pflege der Haut dient, ist weder ein Arzneimittel noch ein sonstiges Heilmittel. Es besteht kein Anspruch auf den Ersatz eines kosmetischen Mittels, auch wenn dieses von einem Arzt bei Vorliegen einer Neurodermitis zur Anwendung empfohlen wurde (Goldnerzcreme I und II, 10 ObS 108/90 und 10 ObS 62/94).

15

Für einen Thermalbadbesuch kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person eine Behandlung erfolgt; andernfall...

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