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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Heilmittel

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Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden Mittel einschließlich gewisser - außerhalb der ärztlichen Tätigkeit liegender - äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper (RS0083917). Das Kernstück der Heilmittel bilden Arzneien. Das sind Mittel, die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (RS0083921). Ein Mittel, das nicht am oder im menschlichen Körper angewendet wird, kann unter die „sonstigen Heilmittel“ fallen (zB Massagen, heilgymnastische Übungen, Elektrotherapien, Diathermie, aber auch Verbandsmittel und Verbandsstoffe); hinsichtlich der damit bezweckten Krankheitslinderung oder -beseitigung ist eine funktionelle Betrachtungsweise anzustellen (Binder in Tomandl, System, 239, Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 136 Anm 1). Bestehen Zweifel, ob es sich um ein Arzneimittel oder ein kosmetisches Mittel handelt, ist nach der Rsp des EuGH - zum Schutz der öffentlichen Gesundheit - von Ersterem auszugehen; dies gilt auch im Verhältnis von Arzneimittel und Medizinprodukten (Bin...

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