GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Freie Arztwahl
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Es besteht für den Versicherten keine Verpflichtung, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen (RS0084811). Es gilt der Grundsatz der freien Arztwahl, welcher jedoch kein Verfassungsgrundsatz ist und einfachgesetzlich (sachlich gerechtfertigt) beschränkt werden kann (VfGH G 24/98 ua). Soweit die Behandlung bestimmter Erkrankungen in die Aufgabengebiete zweier oder mehrerer Fachärzte fällt, kann der Versicherte zwischen den Fachärzten der in Frage kommenden Sonderfächer wählen (RS0111594). Der Grundsatz der freien Arztwahl ist nicht auf inländische Ärzte beschränkt (RS0084805).
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Vertragsärzte sind freiberuflich tätige Ärzte, die mit KVT über die Behandlung der krankenversicherten Personen (und deren Angehörigen) einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen haben (vgl § 341 ff ASVG; Binder in Tomandl, System 229).
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Als Wahlarzt ist ein Arzt anzusehen, der zur Kasse in keinem Vertragsverhältnis steht (RS0084806).
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Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass nur Leistungen, die ein Arzt innerhalb des Fachgebietes erbracht hat, innerhalb dessen er nach seiner Eintragung in die Ärzteliste tätig sein darf, von den KVT abzugelten sind (RS0111593). ...