GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Wertungsakt
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Es ist der Wertungsakt unter Berücksichtigung aller vorliegenden bereits gewichteten Elemente und unter Einbeziehung der vom Gesetzgeber in Abs 2 definierten Ziele der Krankenbehandlung vorzunehmen, wobei die durchgeführten Wertungen offenzulegen sind.