GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VII. Kosmetische Behandlung (Abs 3)
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Eine Gleichstellung kosmetischer Behandlung mit einer Krankenbehandlung als sozialversicherungsrechtliche Pflichtleistung nimmt das Gesetz nur in Ansehung solcher „Krankheitszustände“ (anatomischer oder funktioneller Art) vor, die beseitigbar sind (RS0083825).
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Bloß der Verschönerung und allenfalls auch nur unwesentlichen Funktionsverbesserung dienende kosmetische Behandlungen gelten nicht als Krankenbehandlung im Sinne des ersten Satzes des Abs 3 (RS0083827). Demnach besteht kein Anspruch auf Kostenzuschuss, soweit bei einem Venenleiden die Verödungstherapie nicht der Behandlung, sondern bloß der Verbesserung der äußeren Erscheinung dient (RS0083826). Ebenso dient die Abdeckung eines Feuermals der positiven Veränderung des Äußeren, ohne auf das Leiden selbst Einfluss zu nehmen (10 ObS 8/87). Eine Hautcreme ist auch nicht dazu bestimmt, Krankheitszustände zu beseitigen, sondern stellt vielmehr ein allgemeines Hautpflegemittel dar. Anders als im Fall der Verwendung einer Creme zum Abdecken entstellender, die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender und keiner Behandlung zugänglicher Hautverfärbungen im Gesicht (RS0072998), handelt es sich bei ...