GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. Judikatur
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Die medizinische Weiterbehandlung von Krebspatienten nach erfolgreich durchgeführter Chemotherapie zwecks Verlängerung der Dauer des Anhaltens der Remission ist Krankenbehandlung und nicht bloße Prophylaxe. Dem Patienten ist es nicht zuzumuten, vorerst „untätig“ bis zum allfälligen Wiederaufleben des Tumors zuzuwarten, um sich dann allenfalls erneut einer schulmedizinischen Behandlung unterziehen zu müssen, die abermals in einer belastenden und kostenintensiven Chemotheraphie bestehen würde (10 ObS 202/99z).
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Ein Kostenersatz für homöopathische Mittel kann nur dann gewährt werden, wenn der Einsatz dieser Mittel einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde, dies zumindest dann, wenn diese kostengünstiger ist. Weitere Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist, dass die Behandlung beim Versicherten erfolgreich war oder von ihr nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversp...