GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Höhe der Kostentragung
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Der Grundsatz der freien Arztwahl verfolgt nur den Zweck, dem Versicherten zu ermöglichen, den Arzt seines Vertrauens zur Erbringung der grundsätzlich von der KV bereitzustellenden Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht aber dazu, sich Leistungen zu verschaffen, die von der gesetzlichen KV nicht zu erbringen sind. Eine Mischverrechnung (der Versicherte würde für eine teurere Behandlung Kostenerstattung im Ausmaß der kostengünstigeren schuldmedizinischen Behandlung erhalten) kommt nur innerhalb der durch die Schulmedizin anerkannten Methoden in Betracht, nicht aber, wenn anstelle der anerkannten Behandlungsmethoden gleich eine Außenseitermethode angewendet wird.§ 131 Abs 1 ASVG lässt sich mit einer Mischverrechnung nicht in Einklang bringen (10 ObS 382/98v unter Ablehnung der Ansicht von Binder, Zur Kostendeckung alternativ-medizinischer Behandlungsmethoden durch die KV, RdM1997, 39).
Zur „Mischverrechnung“ liegen bereits mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen vor (10 ObS 382/98v; RS0112196 zu Alternativmethoden; 10 ObS 78/99i zu unentbehrlichem Zahnersatz nach B-KUVG; 10 ObS 78/09g zu den Kosten einer Nicht-Vertragshebamme; 10 ObS 157/09z, zuletzt 10 ObS38/11b zum fiktiven i...