GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Es ist zwar grundsätzlich nicht Sache des KVT, die Kosten für medizinische Experimente zu tragen, doch soll das Recht der sozialen KV sich nicht als Hemmschuh für die Entwicklung und Ausbreitung neuer zukunftsträchtiger Diagnoseformen und Therapieformen auswirken (RS0083822).
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Wenn daher eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden (10 ObS 20/95). In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb (RS0104903, RS0102470; RS0083821), wobei das Wort „eine“ nicht als Zahlwort zu verstehen ist und schulmedizinische Methoden vorrangig sind (10 ObS 86/09h). Hat der Versicherte die als Sachleistung angebotenen schulmedizinischen Behandlungen gar nicht in Anspruch genommen, folgt schon daraus, ...