GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Zweckmäßig
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Zweckmäßigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung nach den Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen (10 ObS 14/08v). Die Behandlung muss auch jenem Sorgfaltsmaßstab entsprechen, den die Rechtsordnung in ärztliches Handeln legt (10 ObS 200/93). Bei mehreren geeigneten Leistungen kommt primär diejenige in Betracht, mit der sich die Zweckbestimmungen am besten erreichen lassen. Dadurch wird einerseits der Patient vor der Inanspruchnahme als Versuchsobjekt geschützt und andererseits das Kostenrisiko der SV hinsichtlich jener Behandlungsmethoden minimiert, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft als nicht erfolgversprechend qualifiziert werden (RS0104902).