GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Ausreichend
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Ausreichend bedeutet, dass - quasi als Festlegung einer Minimalgrenze der Leistungsverpflichtung - die Behandlung unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten muss (RS0083820).