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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

a) Ausreichend

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Ausreichend bedeutet, dass - quasi als Festlegung einer Minimalgrenze der Leistungsverpflichtung - die Behandlung unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten muss (RS0083820).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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