GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Umfang der Leistungspflicht (Abs 2)
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Zwischen Patient, Arzt und SVT besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenkonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglichst freier Berufsausübung unter angemessener Honorierung seiner Leistung, steht das Interesse des SVT an dem möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. Aus diesem Grund wird in Abs 2 als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (RS0083817; vgl Binder in Tomandl, System, 211). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Mit § 90 Abs 2 steht die Ansicht, dass praktisch nur die Erwerbstätigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Störungen vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, in Widerspruch. Eine derartige (enge) Auslegung des Krankheitsbegriffes ist ...