GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Die Krankenbehandlung umfasst nach Abs 1 lit a die ärztliche Hilfe (§ 91), Heilmittel (§ 92) und Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen (§ 93), nach Abs 1 lit c die Anstaltspflege (§§ 95 bis 98) und nach Abs 1 lit d die Hauskrankenpflege (§ 99). Nach dem Gesetz hat der Versicherte gegenüber dem KVT Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung; eine vorherige chefärztliche oder kontrollärztliche Bewilligung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Mit diesem gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Gewährung der notwendigen ärztlichen Behandlung gegen Vorlage eines Krankenscheines (nunmehr: e-card; vgl § 31a ff ASVG, § 91 Abs 3, § 91 Rz 10) sind vertragliche Regelungen unvereinbar, die die Gewährung der erforderlichen Krankenbehandlung - bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches des die Behandlung vornehmenden Vertragspartners - an die vorherige Zustimmung des Chefarztes oder Kontrollarztes des KVT binden (vgl RS0083776). Wird in einem die Beziehungen des KVT auch zu einer Krankenanstalt regelnden Ambulanzvertrag die vorherige chefärztliche Genehmigung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen (hier in einer Sehschule) vorgesehen, dann handelt es sich um eine bloße Ord...