GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Ab gibt es für Personen, die nach dem geboren wurden, keine Ersatzzeiten (§§ 116f) mehr. Die Ersatzzeiten werden ab durch entsprechende Teilpflichtversicherungen in der PV abgelöst. Personen, die Kinder erziehen, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstleistende sind demnach in der PV teilversichert. Die Zeiten sind Beitragszeiten im Pensionskonto.
Bei den im Folgenden aufgezählten Fällen ist jeweils gefordert, dass zuletzt die PV nach den GSVG vorgelegen ist. Zur Finanzierung durch Bund/BM Landesverteidigung/FLAF s § 27e. Zur Beitragsgrundlage s § 26a.