GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 87 Leistungen bei mehrfacher Versicherung
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Bei mehrfacher KV nach dem GSVG, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz gebühren die Sachleistungen für ein und denselben VF nur einmal, und zwar von dem SVT, der zuerst in Anspruch genommen wird (§ 87 Abs 1 enthält eine Subsidaritätsbestimmung). Bei mehrfacher KV hat der Versicherte bei Sachleistungen (und somit beim entsprechenden Leitungsrecht) ein Wahlrecht, das er in Form eines Antrages ausüben kann; wählt er nicht, so sind der Reihe nach der KVT nach dem B-KUVG, GSVG und BSVG leistungszuständig (Teschner/Widlar, GSVG § 87 Anm 6). Die sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden KV.
Bei einer parallelen Tätigkeit als selbständiger Künstler und als Universitätslehrer und Beamter gilt die Mehrfachversicherung (VwGH 2003/08/0160).