GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. Prozessuale Besonderheiten
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Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung (RS0113911; vgl zuletzt 10 ObS 36/09f). Eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der KV setzt demnach voraus, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden (10 ObS 361/01p). Diese Voraussetzung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das verordnete Arzneimittel nicht bezogen (und bezahlt) wird, sondern dass auf künftige Übernahme der Kosten geklagt wird (10 ObS 36/09f).
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Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der KV, weil auch keine generelle Verpflichtung der KV gegeben ist, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den KVT ist aber durchaus denkbar (RS0111541; betraf die Kosten für eine Anstaltspflege, welche wie bei der medizinischen Hauskrankenpflege zu jenen einer Krankenbehandlung durch...