GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Andere Länder
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Bei Fehlen einer entsprechenden Operationsmöglichkeit im Inland besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten einer in einem anderen Staat durchgeführten Operation nur auf der Grundlage der kostengünstigsten im Ausland zur Verfügung stehenden Operationsmöglichkeit (RS0073052; zur zulässigen Begrenzung dieses Kostenerstattungsanspruchs in der Satzung vgl näher 10 ObS 182/08z).
Für Kosten für die Inanspruchnahme eines ausländischen Wahlarztes gebührt dem Versicherten Kostenerstattung nach Abs 1, sofern die Untersuchung und Behandlung durch den ausländischen Arzt nicht im Rahmen einer Anstaltspflege erbracht wird (RS0109269).
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Durch das BVG-Rassendiskriminierung wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg 13.836, 14.191 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden ist nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag sowie der EWR-Vertrag dar (RS0119107).