GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Rechtslage (Vorgänger)VO 1408/71
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In der VorgängerVO 1408/71 richtete sich gem Art 22 Abs 1 lit i die Sachleistungsaushilfe nach dem Leistungsrecht des aushelfenden Trägers im Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat. Art 22 Abs 1 gestattet eine Sachleistungsinanspruchnahme nach dem Leistungsrecht des Aufenthaltsstaates auf Kosten des zuständigen Trägers nur in drei Fällen:
bei Dringlichkeit iS des Erfordernisses unverzüglicher Leistungen (lit a),
bei Rückkehr zum Wohnort oder Wechsel des Wohnorts (lit b) oder
bei Wunsch nach Erlangung einer angemessenen Behandlung (lit c).
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Bei den Tatbeständen lit b und c ist eine Vorgenehmigung seitens des zuständigen KVT erforderlich. Während jedoch im Fall der lit b (Aufenthaltswechsel während einsetzender Krankenbehandlung) die Genehmigung nur verweigert werden darf, wenn dadurch der Gesundheitszustand gefährdet oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage gestellt werden würde (Art 22 Abs 2 EGVO), ist im Fall der lit c (Wunsch nach angemessener Behandlung) die Genehmigung nur dann gesichert, wenn die beanspruchte Behandlung zum Leistungsprogramm des KVT des Wohnsitzstaates gehört und die diesbezügliche Wartedauer im Gebiet dieses Trägers zu ...