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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

b) Rechtslage (Vorgänger)VO 1408/71

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In der VorgängerVO 1408/71 richtete sich gem Art 22 Abs 1 lit i die Sachleistungsaushilfe nach dem Leistungsrecht des aushelfenden Trägers im Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat. Art 22 Abs 1 gestattet eine Sachleistungsinanspruchnahme nach dem Leistungsrecht des Aufenthaltsstaates auf Kosten des zuständigen Trägers nur in drei Fällen:

  • bei Dringlichkeit iS des Erfordernisses unverzüglicher Leistungen (lit a),

  • bei Rückkehr zum Wohnort oder Wechsel des Wohnorts (lit b) oder

  • bei Wunsch nach Erlangung einer angemessenen Behandlung (lit c).

-37

Bei den Tatbeständen lit b und c ist eine Vorgenehmigung seitens des zuständigen KVT erforderlich. Während jedoch im Fall der lit b (Aufenthaltswechsel während einsetzender Krankenbehandlung) die Genehmigung nur verweigert werden darf, wenn dadurch der Gesundheitszustand gefährdet oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage gestellt werden würde (Art 22 Abs 2 EGVO), ist im Fall der lit c (Wunsch nach angemessener Behandlung) die Genehmigung nur dann gesichert, wenn die beanspruchte Behandlung zum Leistungsprogramm des KVT des Wohnsitzstaates gehört und die diesbezügliche Wartedauer im Gebiet dieses Trägers zu ...

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