GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. EU- bzw EWR-Bereich
28
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rsp des EuGH Gesundheitsleistungen, die Gegenstand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sind, unter die Dienstleistungsfreiheit der Art 56 ff AEUV (ex-Art 49 EGV) fallen.
29
Für den Fall eines vorübergehenden Aufenthaltes oder Wohnortes eines Anspruchsberechtigten in einem anderen MS, ist für den Bereich der KV seit dem Inkrafttreten der DurchführungsVO zur VO 883/2004 mit (DurchführungsVO 987/2009, Abl L 284/1 vom ) die VO 883/2004 maßgebend. Bis dahin ist die Vorgänger-VO 1408/71 anwendbar, wobei diese VO ihre Rechtswirkung auch ab Geltung der VO 883/2004 für Drittstaatsangehörige und das Abkommen über den EWR behält (Art 90 Abs 1 lit a und c). Die VO 883/2004 schafft wie die VorgängerVO 1408/71 keine Harmonisierung der nationalen SV-Systeme oder gar deren Vereinheitlichung, sondern nur eine einheitliche Grundlage für die Abgrenzung und wechselseitige Berücksichtigung der verschiedenen Systeme. Dies erfolgt einerseits durch Kollisionsnormen betreffend die Anwendung der Rechtsvorschriften, andererseits durch die Anordnung der Berücksichtigung der in den anderen MS verwirklichten Sachverhalte (vgl K...