GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Leistungserbringung im Ausland
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Bei der Leistungserbringung im Ausland bestehen zwischen GSVG- und ASVG-Versicherten keine wesentlichen inhaltliche Unterschiede, daher kann die (mehrheitlich) zu ASVG-Versicherten ergangene Rsp herangezogen werden.
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Der Grundsatz der freien Arztwahl ist nicht auf inländische Ärzte beschränkt (RS0084805). Der KVT ist über den inländischen Bereich hinausgehend nicht verpflichtet, durch entsprechende Sozialversicherungsabkommen sicherzustellen, dass Krankenversicherte weltweit, also wo immer sie gerade der Anstaltspflege bedürfen, diese Anstaltspflege als Sachleistung erhalten können. Die Organisation der SV beschränkt sich insoweit auf das Staatsgebiet (RS0106770).
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Der Versicherte hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Der Versichertengemeinschaft ist nicht zuzumuten, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre (RS0073059).
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Solange der KVT im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtun...