GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Ambulante Tumorbehandlung (Abs 4a)
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Diese Regelung hat zum Hintergrund, dass in Europa fünf Zentren für ambulante Tumorbehandlungen geplant waren und man einerseits den Versicherten diese Behandlung im Inland anbieten und andererseits das im internationalen Vergleich hohe medizinische Niveau in Österreich auch weiterhin sicherstellen wollte. Bei dieser Regelung wurde darauf Bedacht genommen, dass der Zuschuss der KV sich in einem wirtschaftlich sinnvollen Bereich bewegt, der auch bei einem Vertragsabschluss mit einem Vertragspartner erzielt werden könnte (s näher Teschner/Widlar, GSVG § 85 Anm 8).