GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Spitalsbehandlung auf Sonderklasse
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In der allgemeinen Gebührenklasse eines Vertragskrankenhauses (§ 96) bestehen zum Sachleistungsberechtigen keine Unterschiede (s daher Rz 12).
Wählt ein Geldleistungsberechtigter die Sonderklasse (§ 85a Abs 1 Z 1), erhält er nach Vorlage der saldierten Rechnung einen Kostenersatz für die Anstaltsgebühr sowie eine Pauschalvergütung für anfallende Sondergebühren und gegebenenfalls einen Operationskostenersatz, maximal aber 80 % der tatsächlichen Kosten. Der Vorteil besteht darin, dass kein Spitalskostenbeitrag anfällt und eventuell die Privatversicherungsprämie geringer ist.