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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

4. Spitalsbehandlung auf Sonderklasse

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In der allgemeinen Gebührenklasse eines Vertragskrankenhauses (§ 96) bestehen zum Sachleistungsberechtigen keine Unterschiede (s daher Rz 12).

Wählt ein Geldleistungsberechtigter die Sonderklasse (§ 85a Abs 1 Z 1), erhält er nach Vorlage der saldierten Rechnung einen Kostenersatz für die Anstaltsgebühr sowie eine Pauschalvergütung für anfallende Sondergebühren und gegebenenfalls einen Operationskostenersatz, maximal aber 80 % der tatsächlichen Kosten. Der Vorteil besteht darin, dass kein Spitalskostenbeitrag anfällt und eventuell die Privatversicherungsprämie geringer ist.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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