GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ärztliche Hilfe
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Geldleistungsberechtigte können Ärzte nur als Privatpatienten in Anspruch nehmen. Es kann jeder frei praktizierende Arzt konsultiert werden, wobei ein Kostenersatz nach dem Vergütungstarif laut Satzung erfolgt, jedoch maximal 80 % der tatsächlichen Kosten (Abs 3 letzter Satz).