GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Geldleistungsberechtigung
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Geldleistungsberechtigte Versicherte gelten beim Arzt als Privatpatienten. Die Leistungen müssen vorfinanziert werden und die Kosten werden nach Vorlage der saldierten Rechnung nach der jeweils geltenden Satzung, maximal 80 % des Rechnungsbetrages, erstattet. Bei Medikamenten macht die Vergütung 80 % der Arzneitaxe abzüglich der Rezeptgebühr aus. Zu berücksichtigen ist, dass die Satzung im Hinblick auf die finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft Beschränkungen vorsehen kann, damit ein angemessenes Beitragsniveau beibehalten werden kann. Dagegen werden grundsätzlich keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit gehegt (vgl RS0124748).
Die Geldleistungsberechtigung beginnt mit dem Tag des Eintrittes der für die Einbeziehung in das Sachleistungssystem maßgeblichen Voraussetzungen, sofern dies ausdrücklich beantragt wird und der Antrag auf Teilnahme am Geldleistungssystem im Sinne des § 85 Abs 2 lit c innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung über die (nunmehrige) Zugehörigkeit zum Sachleistungssystem gestellt wird (VwGH 96/08/0006).
Folgende Personen sind geldleistungsberechtigt:
Ausschließlich nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende und Ges...