GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Rehabilitanden (Abs 2)
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Rehabilitanden, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, sind in der GSVG-KV teilversichert, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt und keine andere Pflichtversicherung in der KV besteht (siehe Rudda/Ficzko, Praxiskommentar § 3 Anm 1).