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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

4. Zahnbehandlung, Zahnersatz

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Der Selbstbehalt von idR 20 % wird erst nach Abrechnung des Zahnbehandlers mit der SVA vorgeschrieben. Für Metallgerüstprothesen, Verblend-Metall-Keramikkronen und Vollmetallkronen sowie bei kieferorthopädischen Behandlungen ist eine Zuzahlung von 50 % vorgesehen.

Zur Zahnbehandlung, Zahnersatz s näher § 94 Rz 4 ff.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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