GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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4. Zahnbehandlung, Zahnersatz
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Der Selbstbehalt von idR 20 % wird erst nach Abrechnung des Zahnbehandlers mit der SVA vorgeschrieben. Für Metallgerüstprothesen, Verblend-Metall-Keramikkronen und Vollmetallkronen sowie bei kieferorthopädischen Behandlungen ist eine Zuzahlung von 50 % vorgesehen.
Zur Zahnbehandlung, Zahnersatz s näher § 94 Rz 4 ff.