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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

3. Heilbehelfe, Hilfsmittel

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Grundsätzlich haben alle Versicherten für sich und ihre Angehörigen die Möglichkeit, bei entsprechender ärztlicher Verordnung Heilbehelfe und Hilfsmittel in einfacher und zweckentsprechender Ausführung als Sachleistung zu beziehen (§ 93 Abs 1). Die Kosten werden vom VT erst dann übernommen, wenn sie höher sind als € 28,20,- (Wert im Jahr 2012 [20 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG]). Billigere Heilbehelfe und Hilfsmittel sind selbst zu bezahlen. Liegen die Kosten über dem genannten Betrag, sieht § 93 Abs 2 einen Selbstbehalt von 20 % vor, der aber mindestens € 28,20,- beträgt.

Für Brillen und Kontaktlinsen liegt der Mindestselbstbehalt im Jahr 2012 bei € 84,60,- (60 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 ASVG [s näher § 93 Abs 2a]).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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