GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ärztliche Hilfe
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Beim Besuch eines Vertragsarztes dient die e-card als Anspruchsnachweis des Patienten gegenüber dem Vertragsarzt. Die ärztliche Hilfe wird von den Vertragsärzten zunächst kostenlos geleistet. Der Selbstbehalt von 20 % ist erst nach Abrechnung des Arztes zu zahlen.
Der Versicherte ist jedoch nicht verpflichtet, in erster Linie vom System der Vertragsärzte (Vertragseinrichtungen) Gebrauch zu machen. Es besteht auch im GSVG der Grundsatz der freien Arztwahl, welcher jedoch kein Verfassungsgrundsatz ist und einfachgesetzlich (sachlich gerechtfertigt) beschränkt werden kann (VfGH G 24/98 ua). Der Anspruchsberechtigte hat auch die Möglichkeit, die Leistung eines von ihm gewählten Arztes in Anspruch zu nehmen, der mit dem KVT keine Rechtsbeziehungen unterhält (Wahlarzt; RS0084811; näher insb Grillberger in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 413 ff; BMAGS, Freie Arztwahl und Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten, ARD 4937/13/98). In diesem Fall hat der Versicherte die Leistung privat zu bezahlen und erhält Kostenerstattung in Höhe von (bis zu) 80 % der Kosten, die dem KVT bei der Konsultierung eines Vertragsarztes entstanden wären (Abs 2 lit b).
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