GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Sachleistungsberechtigung
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Die Sachleistungsgrenze beträgt im Jahr 2012 € 59.219,99 (vgl 2012). Bis zu dieser Grenze können sachleistungsberechtigte Versicherte Leistungen aus der KV bei Vertragspartnern ohne vorherige Auslagen in Anspruch nehmen. Der grundsätzlich im GSVG vorgesehene Selbstbehalt von 20 % des Vertragshonorars als Kostenanteil wird nachträglich vorgeschrieben bzw von der Pension einbehalten.
Somit sind folgende Personen sachleistungsberechtigt:
Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung (Abs 5 Z 1)
GSVG-krankenversicherte Gewerbetreibende und Gesellschafter, deren Einkünfte aus der pflichtversicherten Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr (zuzüglich der in diesem Jahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung) die Sachleistungsgrenze von € 59.219,99 nicht übersteigen (Abs 3 Z 1; § 14 Abs 1 der Satzung der SVA avsv 414/2011).
Gewerbepensionisten, wenn die Pension oder die Summe aus Erwerbseinkünften und Pension die Sachleistungsgrenze nicht übersteigt (Abs 3 Z 3).
Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Krankenversicherungsschutz
Die frühere Möglichkeit einer vorläufigen Stundung von Beiträgen bei Sachleistungsberechtig...