GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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§ 85 unterscheidet zwischen sachleistungs- und geldleistungsberechtigten Versicherten. Gegen diese Teilung des Versichertenkreises des GSVG innerhalb der KV bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0073039, 10 ObS 4/93, 10 ObS 146/98p).
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Abs 3 definiert als Sachleistungen „Leistungen, die vom VT durch einen Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der vertragsmäßigen Kosten oder durch eine eigene Einrichtung erbracht werden.“ Gem § 86 hat der Versicherte im Fall der Sachleistungsgewährung eine Kostenbeteiligung - nach der Satzung in der Höhe von 20 % - zu tragen; diese wird nachträglich von der SVA vorgeschrieben.
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Geldleistungen sind dagegen Leistungen, die in Geld zu gewähren sind. Sie gebühren entweder als primäre (Abs 2 lit a) oder als Kostenersatz, wobei zwischen Sachleistungsberechtigten (Abs 2 lit b) und Geldleistungsberechtigten (§ 85 Abs 2 lit c) unterschieden wird. Geldleistungen werden als Kostenersätze erbracht, wenn der Versicherte entweder keinen Anspruch auf Sachleistungen hat (Abs 2 lit c) oder wenn er trotz Sachleistungsanspruchs Sachleistungen nicht in Anspruch nimmt (Abs 2 lit b). Im Fall der Gewährung einer Geldleistung ist der Kostenanteil vom ...