GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Kinderbetreuungsgeldbezieher (Abs 1 Z 3)
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Bezieher von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind in der KV nach GSVG teilversichert, wenn nach § 28 KBGG die SVA zuständig ist. Die Zuständigkeit gem § 28 KBGG richtet sich in erster Linie danach, bei welchem KVT der Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld/Betriebshilfe bezogen hat. Liegt kein solcher Bezug vor, ist jener KVT zuständig, bei dem der Bezieher versichert ist oder zuletzt versichert war; sonst ist jene GKK zuständig, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Ist die Zuständigkeit eines KVT begründet, dann besteht sie so lange, als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
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Die Finanzierung des Beitrags zur KV erfolgt aus dem Familienlastenausgleichsfonds (s § 39j Abs 6 FLAG).