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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Gewöhnlicher Aufenthalt

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Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts im Inland“ ist entsprechend der Definition in § 66 Abs 2 JN zu verstehen (RS0119615). Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte (und nicht bloß vorübergehende) Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (RS0085478; Simotta in Fasching I2 § 66 JN Rz 24 mwN).

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Im Allgemeinen kann bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden (RS0074198). Erlaubtheit und Freiwilligkeit des Aufenthalts sind nicht von Belang (§ 66 Abs 2 Satz 2 JN). Der Aufenthaltsort muss zum Mittelpunkt des Lebens, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen gemacht worden sein. Für die Beurteilung der sozialen Integration ist beispielsweise bei Minderjährigen zweifellos ein durch eine gewisse Dauerhaftigkeit qualifizierter Schulbesuch an einem bestimmten Ort (bzw von einem bestimmten Ort aus) von besonderer Bedeutung (10 ObS 151/04k).

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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die VO 1408/71 bzw 883/2004. Demnach haben die in d...

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