GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Angehöriger
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Abs 2 zählt taxativ auf, wer als Angehöriger gilt. Durch BGBl I 2009/135 wurden mit Wirksamkeit vom die für Eheleute und frühere Eheleute geltenden SV-rechtlichen Bestimmungen auch auf gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des EPG anwendbar oder sinngemäß anwendbar. Dies gilt aber nicht für Bestimmungen, die sich auf Kinder des anderen eingetragenen Partners beziehen (EB RV 485 24. GP). Abs 4 normiert die Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft von Kindern und Enkeln über 18 Jahren in weitgehender Identität zu § 252 Abs 2 ASVG (vgl deshalb Sonntag in Sonntag, ASVG, § 252 Rz 8 f).
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Hervorzuheben ist, dass Lebensgefährten nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zur Mitversicherung zugelassen werden (vgl VfGH G 87-88/05), wobei dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist (VfGH B 1829/06). Verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sind nur dann anspruchsberechtigte Angehörige, wenn sie die in § 83 Abs 8 normierten Voraussetzungen erfüllen. Mit dem 3. SRÄG 2009 (BGBl I 2009/84) wurde mit Wirksamkeit Abs 8 dahingehend geändert, dass von der Notwendigkeit der Kindeserziehung oder Pflege des/der Versicherten für die Möglichkeit der Angehö...