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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 83 Anspruchsberechtigung für Angehörige

Schober

Übersicht der Kommentierung


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1

Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten für sich und ihre Angehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Territorialitätsprinzip), sofern sie nicht anderweitig krankenversichert sind (Subsidiaritätsprinzip). Der Ausdruck krankenversichert umfasst auch die freiwillige Versicherung (Weiterversicherung nach § 8).

Der Anspruch ist ein solcher des Versicherten; er kann nur von ihm, nicht vom Angehörigen selbst geltend gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch den Versicherten (§ 57), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Versicherte anspruchsberechtigt bleibt, das Recht zur Geltendmachung jedoch infolge besonderer Umstände (vgl § 58 Abs 4) auf die Angehörigen übergeht. In diesen Fällen ist die Leistung nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern unmittelbar dem Angehörigen zu gewähren (vgl dazu RS0113003).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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