GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Verlängerung des Versicherungsschutzes (Abs 5 und 6)
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Abs 5 und 6 verlängert unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz für vor und nach Ende der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle für den Versicherten und seine Angehörige. Dies gilt nicht nur für die VF der Krankheit und Mutterschaft, sondern auch bei Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung. Die Toleranzfrist beträgt sechs Wochen und soll Fällen entgegenwirken, bei denen der Versicherungsschutz - vorübergehend - nicht feststeht und daher mittels ecard nicht nachgewiesen werden kann, was zu Mehraufwendungen bei Behandlern und Patienten führen kann. Die Praxis zeigte, dass unter bestimmten Voraussetzungen (zB Tod des Versicherten) es zu Lücken beim Versicherungsschutz gekommen ist und den Betroffenen der Versicherungsschutz in praktisch all diesen Fällen kurze Zeit später wieder rückwirkend zuerkannt wurde. Durch die Verlängerung des Versicherungsschutzes soll eine durchgehende Anspruchsberechtigung auf Leistungen sichergestellt werden (Teschner/Widlar, GSVG § 82 Anm 9).
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Die Regelung in Abs 6 dient der Klarstellung, dass die Leistungen in den sogenannten Toleranzfristfällen sowie bei den son...