GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Versicherungsfall der Mutterschaft
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Ebenso werden Leistungen aus dem VF der Krankheit gewährt, wenn der VF bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Entstehen der Anspruchsberechtigung eingetreten ist und keine Anspruchsberechtigung gegenüber einem anderen gesetzlichen KV besteht. Der Eintritt des VF der Mutterschaft ist grundsätzlich mit acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung festgelegt (§ 80 Z 2). Sämtliche Leistungen daraus stehen nur zu, wenn zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht (RS0111539). Es besteht daher kein Anspruch auf Leistungen aus dem VF der Mutterschaft, wenn die Mutter bloß zur Zeit der Entbindung, nicht aber zur Zeit des Eintrittes des VF versichert war.
Näheres s § 102 Rz 1 f.