GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Versicherungsfall der Krankheit
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Die Leistungen aus dem VF der Krankheit (das sind die Leistungen der Krankenbehandlung gem § 90 bis 93) werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat (Abs 2; vgl 10 ObS 246/93). Für VF, die vor dem Ende der Versicherung oder während der sechswöchigen Toleranzfrist eintreten, sind Leistungen nach Maßgabe der Abs 5 bis 6 zu gewähren.