GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Versicherungsfall der Krankheit
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Die Leistungen aus dem VF der Krankheit (das sind die Leistungen der Krankenbehandlung gem §§ 90 bis 93) werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat (Abs 2; vgl 10 ObS 246/93). Für VF, die vor dem Ende der Versicherung oder während der sechswöchigen Toleranzfrist eintreten, sind Leistungen nach Maßgabe der Abs 5 bis 6 zu gewähren.