GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
1
§ 82 regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der KV
während der Dauer der Versicherung (Abs 1) und
nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Abs 5 und 6).
2
Der Regelfall ist der, dass Anspruch auf Leistungen aus der KV (nur) während der Dauer der Versicherung besteht, wobei der Grundsatz gilt, dass die Beitragspflicht nur durch Entrichtung voller Monatsbeiträge erfüllt werden kann; ausnahmsweise wird der Versicherungsschutz auch auf die Zeit nach Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfallen kann (vgl § 82 Abs 5 und 6). Da der Anspruch ein solcher des Versicherten ist, kann er nur von ihm, nicht vom Angehörigen selbst geltend gemacht werden (Teschner/Widlar, GSVG § 82 Anm 6).
3
Die genaue Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts des VF ist schon im Hinblick auf die Formulierung des § 82 notwendig. Die Anspruchsberechtigung entsteht - soweit aufgrund § 58 (Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt) nichts anderes bestimmt wird - mit dem Beginn der Versicherung. Hinsichtlich Beginn siehe § 6 Abs 1 und 2, 8 Abs 6, 9 Abs 2 und 10 Abs 3 und Ende der Pflichtversicherung siehe § 7 Abs 1, 8 Abs 7, 9 Abs 3, 10 Abs 3 letzter Satz und ...