GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Rechtliche Durchsetzung
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Der Rechtsanspruch von Pflichtleistungen ist im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten gem § 65 Abs 1 Z 1 ASGG durchsetzbar; nicht hingegen ist grundsätzlich im ordentlichen Rechtsweg die Ermessensentscheidung des SVT bei freiwilligen Leistungen bekämpfbar. Dies, weil die Arbeits- und Sozialgerichte keine sachlich übergeordnete Instanz darstellen und daher nicht das dem SVT eingeräumte Ermessen als Rechtsmittelinstanz handhaben können (vgl 10 Obs 55/88 = SSV-NF 2/50 oder SV-Slg 24.842). Eine Anrufung der Arbeits- und Sozialgerichte kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil bei Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (= freiwillige Leistungen), kein Bescheid zu erteilen ist (aA Oberndorfer/Muzak in Tomandl, System, 654), wobei dies aber eine Prozessvoraussetzung darstellt (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG).
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Die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben. Der Geltendmachung von Begehren auf sogenannte freiwillige Leistungen steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (RS0085543). Der Leistungswerber kann daher nur in diesen Fällen die Aufsichtsbehörde im Verwaltungsweg (vgl § 220 ff) a...