GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Freiwillige Leistungen (Abs 1 Z 2)
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Freiwillige Leistungen können nur insoweit gewährt werden, als das Gesetz dem SVT hiezu eine Ermächtigung erteilt hat. Die Gewährung kann von der Zurücklegung einer Versicherungszeit beim VT, die mit höchstens 12 Monaten festgesetzt werden darf, abhängig gemacht werden. Zu den freiwilligen Leistungen zählen bestimmte kosmetische Behandlungen (§ 90 Abs 3), die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 100) und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 101) und Reise- und Fahrtkostenersätze (§ 103). Die Gewährung liegt im freien Ermessen des SVT, wobei mangels Rechtsanspruch grundsätzlich auch kein Bescheid zu erteilen ist (vgl § 194 iVm § 367 ASVG).